Berechnung Rentenbetrag Invalidenrente
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Juli 2024, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
E. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; vgl. IV-act. 10) ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
E. 2.2 Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) vom 31. Oktober 1947).
E. 2.2.1 Für die Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, das Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG).
E. 2.2.2 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) sowie für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto [IK] (Art. 30 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG).
E. 2.2.3 Nach Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahres-einkommens berechnet. Dieses setzt sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52c AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, werden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig ist (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV). Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
E. 2.2.4 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).
E. 2.2.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51 bis Abs. 1 AHVV wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich festsetzen. Nach Art. 30 Abs. 2 AHVG werden die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
E. 2.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse sowohl die Beitragsjahre und das durchschnittliche Jahreseinkommen als auch den frankenmässige Rentenbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 2.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Beitragsjahre des Beschwerdeführers korrekt eruiert hat. Die Ausgleichskasse folgte bei der Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dem IK-Auszug des Beschwerdeführers, dessen Zusammenstellung zurecht unbestritten ist. Dabei ging sie von 39 Beitragsjahren aus. Der IK-Auszug des Beschwerdeführers zeigt, dass er von 1985 bis 2023 ununterbrochen beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat. Die Ausgleichskasse konnte sich gemäss Art. 30 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG auf die Eintragung im IK des Beschwerdeführers für die Berechnung der Rente stützen. Der Beschwerdeführer ist am Y. 1964 geboren. Somit sind für die Rentenberechnung die Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres – das heisst dem 1. Januar 1985 – und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles – das heisst dem 31. Dezember 2023 – zu berücksichtigen (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). Zur Bestimmung der für den Beschwerdeführer anzuwendenden Rentenskala sind somit 39 Beitragsjahre massgebend. 2.4.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht von der Rentenskala 44 ausging. Für eine Vollrente (Rentenskala 44) sind gemäss der Jahrgangstabelle 39 Beitragsjahre notwendig (Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 17, Stand: 1. Januar 2025, S. 9). Der Beschwerdeführer weist 39 Beitragsjahre aus. Gemäss der Tabelle "Skalenwähler" resultiert aus der Beitragszeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Beitragszeiten seines Jahrgangs von 39 Beitragsjahren die Rentenskala 44 (Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 17, Stand: 1. Januar 2025, S. 12). Die Anwendung der Rentenskala 44 ist somit richtig.
E. 2.5 Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers ist nun im nächsten Schritt zu prüfen. Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 30 ter Abs. 1 AHVG an die IK-Einträge gebunden (vgl. 2.2.2 und 2.3.1 hiervor). Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt somit Fr. 987'547.--, welches wie unter E. 2.2.5 hiervor erwähnt mit dem Aufwertungsfaktor zu multiplizieren ist. Der erste massgebende IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1985. Der entsprechende Aufwertungsfaktor lautet 1.000 (Weisung der AHV zu den Aufwertungsfaktoren 2024, Version 18). Das aufgewertete Erwerbseinkommen von Fr. 987'547.--(Fr. 987'547.-- x Aufwertungsfaktor 1.000) wird durch die Anzahl der massgebenden 39 Beitragsjahre geteilt (vgl. E. 2.2.5 hiervor) und ergibt demnach ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 25'322.-- (Fr. 987'547.-- ./. 39 Beitragsjahre). Erziehungsgutschriften sind keine ersichtlich. Der Tabellenwert der monatlichen Vollrenten beträgt somit Fr. 26'460.-- (Weisung der AHV zu den monatlichen Vollrenten, Skala 44, Version 12, Stand: 1. Januar 2023, S. 2).
E. 2.6 Der Rentenskala 44 ist in der Zeile des obgenannten Tabellenwerts von Fr. 26'460.--die ab dem 1. Februar 2024 monatlich auszurichtende volle Alters- und Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'480.-- zu entnehmen. Die Berechnung der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2024 erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1 Schliesslich ist kurz auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) einzugehen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der IV beziehen. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist es, den Existenzbedarf von AHV- und IV-Bezügerinnen und -Bezügern sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013, 9C_20/2013, E. 4.1). Dafür muss eine EL-Anmeldung erfolgen (vgl. Art. 12 ELG). 3.2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Leistung in der Sozialversicherung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten ist, wenn sie gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen wurde und in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. 4.2 Der Beschwerdeführer wird erneut ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Mai 2025 (720 24 213) Invalidenversicherung Berechnung Rentenbetrag Invalidenrente Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano Parteien A. , Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der am 26. Januar 1964 geborene A. war zuletzt etwa ein bis zwei Stunden pro Woche in der Liegenschaft seiner Mutter sowie für seine Tante tätig. Mit Anmeldung vom 13. Juli 2023 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (lV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Gestützt auf diese Abklärungen und den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. März 2024 gewährte die lV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2024 dem Versicherten eine ganze IV-Rente ab dem 1. Februar 2024 bei einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 100 %. B. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 3. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer höheren Rente. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Juli 2024, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Rente des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz legte im angefochtenen entscheid fest, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Es kann somit festgehalten werden, dass der Invaliditätsgrad 100 % beträgt und dem Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2024 eine ganze Rente zusteht. Für die Berechnung von Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten ist gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG die Ausgleichskasse zuständig. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; vgl. IV-act. 10) ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 2.2 Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) vom 31. Oktober 1947). 2.2.1 Für die Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, das Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). 2.2.2 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) sowie für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto [IK] (Art. 30 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.2.3 Nach Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahres-einkommens berechnet. Dieses setzt sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52c AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, werden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig ist (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV). Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. 2.2.4 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). 2.2.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51 bis Abs. 1 AHVV wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich festsetzen. Nach Art. 30 Abs. 2 AHVG werden die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. 2.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse sowohl die Beitragsjahre und das durchschnittliche Jahreseinkommen als auch den frankenmässige Rentenbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 2.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Beitragsjahre des Beschwerdeführers korrekt eruiert hat. Die Ausgleichskasse folgte bei der Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dem IK-Auszug des Beschwerdeführers, dessen Zusammenstellung zurecht unbestritten ist. Dabei ging sie von 39 Beitragsjahren aus. Der IK-Auszug des Beschwerdeführers zeigt, dass er von 1985 bis 2023 ununterbrochen beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat. Die Ausgleichskasse konnte sich gemäss Art. 30 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG auf die Eintragung im IK des Beschwerdeführers für die Berechnung der Rente stützen. Der Beschwerdeführer ist am Y. 1964 geboren. Somit sind für die Rentenberechnung die Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres – das heisst dem 1. Januar 1985 – und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles – das heisst dem 31. Dezember 2023 – zu berücksichtigen (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). Zur Bestimmung der für den Beschwerdeführer anzuwendenden Rentenskala sind somit 39 Beitragsjahre massgebend. 2.4.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht von der Rentenskala 44 ausging. Für eine Vollrente (Rentenskala 44) sind gemäss der Jahrgangstabelle 39 Beitragsjahre notwendig (Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 17, Stand: 1. Januar 2025, S. 9). Der Beschwerdeführer weist 39 Beitragsjahre aus. Gemäss der Tabelle "Skalenwähler" resultiert aus der Beitragszeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Beitragszeiten seines Jahrgangs von 39 Beitragsjahren die Rentenskala 44 (Weisung der AHV zu den Rententabellen, Version 17, Stand: 1. Januar 2025, S. 12). Die Anwendung der Rentenskala 44 ist somit richtig. 2.5 Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers ist nun im nächsten Schritt zu prüfen. Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 30 ter Abs. 1 AHVG an die IK-Einträge gebunden (vgl. 2.2.2 und 2.3.1 hiervor). Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt somit Fr. 987'547.--, welches wie unter E. 2.2.5 hiervor erwähnt mit dem Aufwertungsfaktor zu multiplizieren ist. Der erste massgebende IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1985. Der entsprechende Aufwertungsfaktor lautet 1.000 (Weisung der AHV zu den Aufwertungsfaktoren 2024, Version 18). Das aufgewertete Erwerbseinkommen von Fr. 987'547.--(Fr. 987'547.-- x Aufwertungsfaktor 1.000) wird durch die Anzahl der massgebenden 39 Beitragsjahre geteilt (vgl. E. 2.2.5 hiervor) und ergibt demnach ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 25'322.-- (Fr. 987'547.-- ./. 39 Beitragsjahre). Erziehungsgutschriften sind keine ersichtlich. Der Tabellenwert der monatlichen Vollrenten beträgt somit Fr. 26'460.-- (Weisung der AHV zu den monatlichen Vollrenten, Skala 44, Version 12, Stand: 1. Januar 2023, S. 2). 2.6 Der Rentenskala 44 ist in der Zeile des obgenannten Tabellenwerts von Fr. 26'460.--die ab dem 1. Februar 2024 monatlich auszurichtende volle Alters- und Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'480.-- zu entnehmen. Die Berechnung der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2024 erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1 Schliesslich ist kurz auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) einzugehen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der IV beziehen. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist es, den Existenzbedarf von AHV- und IV-Bezügerinnen und -Bezügern sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013, 9C_20/2013, E. 4.1). Dafür muss eine EL-Anmeldung erfolgen (vgl. Art. 12 ELG). 3.2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Leistung in der Sozialversicherung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten ist, wenn sie gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen wurde und in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. 4.2 Der Beschwerdeführer wird erneut ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.